Worauf müssen Sie bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs achten?

Sie haben ein Auto geleast und müssen es jetzt wieder abgeben. Doch was ist mit den Blessuren wie kleine Kratzer oder Beulen, die das Auto in der Zeit erhalten hat? Keine Sorge, wie die Rechtsexpertin beim ADAC Frau Silvia Schattenkirchner erklärt. „Laufzeit- und altersangemessene, normale Gebrauchsspuren sind bereits von den Leasingraten gedeckt“. Das Landesgericht München (DAR 98, 19) urteilte, dass leichte Einbeulungen an drei Türen typische Gebrauchsspuren beim Einsatz von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten sind.

Die Leasinggeber schauen sich zwar das Fahrzeug bei der Rückgabe äußerst penibel an, doch in einem neuwertigen Zustand muss es sich nicht mehr befinden. Jedoch sollten vom Hersteller vorgeschriebene Inspektionen eingehalten werden, sonst müsste man diese am Ende aus der eigenen Tasche bezahlen. Noch teurer wird es, wenn das Auto sehr stark verschlissen und somit übermäßig abgenutzt zurückgegeben wird. „Dann muss der Leasingnehmer für sämtliche Schäden aufkommen, die über den normalen Alltagsverschleiß hinausgehen“, so die Fachfrau vom ADAC. Der Leasingnehmer muss in diesem Fall nur den Minderwert des Fahrzeuges bezahlen, aber keinesfalls die nötigen Reparaturen.

Doch gerade die Beurteilung des Minderwertes auf Grund der übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs ist ein Streitpunkt. Denn objektive Bewertungskriterien gibt es hier für nicht. So wurden zum Beispiel Kratzer am Dach, an der Motorhaube und am Kofferraumdeckel durch das Landesgericht München (DAR 98, 19) nicht beanstandet. Auch verbogene Stoßfänger vorn, einen innen verkratzen Kofferraum und Türen, die rechtes und links leicht eingebeult waren, wertete das Landgericht Gießen (NJW RR 95, 687) als normale Gebrauchsspuren.

Da verschiedene Kfz-Sachverständige in der Praxis auch zu verschiedenen Bewertungen des Schadens kommen, werden außergerichtliche Sachverständige als „parteienbehauptend“ eingestuft und ganz bewusst bei der Urteilsfindung ausgeklammert. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind oft Schiedsgutachten, die zu Gunsten der Leasinggesellschaften handeln, unwirksam. Die ADAC-Rechtsexpertin erklärt dies so: „Sie scheiden den Leasingnehmer jegliche Möglichkeit des Gegenbeweises ab“.

 

Hier eine Liste, welche Punkte Sie bei der Rückgabe beachten sollten:

  1. Wer Streitereien mit dem Leasingnehmer befürchtet, sollte bei einer Gebrauchtwagenprüfstelle vorfahren.

  2. Bei der Fahrzeugübergabe persönlich mit einem Zeugen auftreten.

  3. Inspektionen und Wartungsarbeiten müssen nachgezahlt werden.

  4. Gebrauchsspuren, die dem Alter und Laufzeit entsprechen, wurden mit der Rate abgedeckt.

  5. Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für übermäßige Abnutzung.

  6. Schlechte Pflege und starker Verschleiß mindern den Wert des Autos und erhöhen so die Zuzahlungspflicht.

  7. Alle Schäden müssen im Rückgabeprotokoll vermerkt und korrekt bezeichnet werden.

  8. Sollte der Kunde mit beanstandeten Schäden oder mit der Höhe der Nachzahlung nicht einverstanden sein, so müssen diese Differenzen im Rückgabeprotokoll vermerkt werden.

  9. Müssen die Reifen am Ende ersetzt werden, so hat der Leasingnehmer Anspruch auf einen Abzug „alt gegen neu“. Das Auto muss auch nicht mit Winterreifen zurückgegeben werden, obwohl er es mit Sommerreifen erhalten hat und umgekehrt.

  10. Das Rücknahmeprotokoll sollte niemals blanko unterschrieben werden.

  11. Der Kunde muss klären, ob er bei Vertragsende verpflichtet ist, das Auto abzumelden.


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